Wiesbaden, 13. November 2019. Rückwärtsgang einlegen und raus aus der Parklücke – doch was ist, wenn jetzt ein Unfall geschieht? Was die meisten Autofahrer nicht wissen: Wenn es im Rückwärtsgang kracht, bekommt der Rückwärtsfahrer in den meisten Fällen mindestens eine Teilschuld zugesprochen. „Bei Unfällen in der Rückwärtsbewegung gilt nach der Straßenverkehrsordnung eine besondere Sorgfaltspflicht des Rückwärtsfahrenden – bei Unfällen spricht daher der Anscheinsbeweis zunächst gegen ihn“, sagt Anka Jost, Kfz-Expertin der R+V24-Versicherung. „Das heißt, man hat zunächst voll Schuld. Dem anderen Verkehrsteilnehmer muss eine mögliche Mitschuld erst nachgewiesen werden.“

Wie hoch die Schuld der einzelnen Parteien dann rechtlich zu bewerten ist, hängt natürlich stets vom Einzelfall ab. Dabei spielen beispielsweise die Geschwindigkeiten der Beteiligten eine Rolle, ebenso die Straßen- und Verkehrssituation. „Autofahrer sollten generell vermeiden, an unübersichtlichen Stellen wie Kurven oder vor einem Hügel rückwärts zu fahren“, rät Jost. „Handelt ein Fahrer extrem fahrlässig, kann es unter Umständen passieren, dass die Kaskoversicherung für den Schaden am eigenen Auto nicht aufkommt.“ Dies gilt zum Beispiel dann, wenn der Autofahrer im dichten Stadtverkehr mit hoher Geschwindigkeit über eine längere Strecke zurückfährt und dabei mit einem anderen Auto zusammenprallt.
Nach Straßenverkehrsordnung ist Rückwärtsfahren zwar erlaubt – aber nur gegen die Fahrtrichtung und wenn Autofahrer sich dabei so verhalten, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. „Autofahrer sollten vorsichtig und langsam fahren und einen guten Rundumblick haben.“ Dabei ist es ratsam, Innen- und Außenspiegel aktiv zu nutzen – auch akustische Signale oder Rückfahrkameras helfen Autofahrern dabei, Gegenstände oder Menschen hinter sich zu erkennen. „Beim Einparken kann auch ein Einweiser hilfreich sein“, sagt Jost.

Autobahn: Rückwärtsfahren strengstens verboten
Auf der Autobahn gilt strengstes Rückwärtsfahrverbot, denn das ist hochgefährlich. Entsprechend fällt die Strafe aus: Beim Zurücksetzen in einer Ein- oder Ausfahrt sind 75 Euro fällig, plus 1 Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei – im rollenden Verkehr muss der Autofahrer bei rücksichtslosem Rückwärtsfahren mit 3 Punkten rechnen. Außerdem kann die Fahrerlaubnis entzogen und eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren verhängt werden. Auch in Einbahnstraßen gelten besondere Regelungen: Hier dürfen Fahrer den Rückwärtsgang nur zum Ein- oder Ausparken einlegen.

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