Wann zahlt die Reiserücktrittsversicherung?
Ob London, Nizza, Brüssel, Ägypten, Istanbul, Paris, Bangkok oder Israel – in vielen Teilen der Welt haben sich in den letzten Jahren Terroranschläge ereignet, die nicht nur die Ängste der Einheimischen geschürt haben, sondern auch die der Touristen, die diese Orte besuchen.
Zwar ist die Wahrscheinlichkeit, Opfer eines Terroranschlags zu werden, im Vergleich zu anderen Risiken im Ausland wie Erkrankungen, Kriminalität oder Unfällen verhältnismäßig gering. Dennoch ist die Sicherheit nach wie vor ein wichtiger Aspekt beim Reisen und wer sich nicht wohlfühlt, denkt darüber nach ob er seinen Urlaub überhaupt noch genießen kann und fragt sich, ob die Reise auch wirklich so ablaufen kann wie geplant. Gerade wenn es ganz kurz vor dem Antritt einer Reise an einen Ort dort einen Terroranschlag gegeben hat, ist das Gefühl mulmig und nicht wenige Reisende überlegen dann ihren Urlaub abzusagen.
WANN ZAHLT DIE REISERÜCKTRITTSVERSICHERUNG?
Die Frage die sich dabei jedoch stellt ist, ob die Reiserücktrittsversicherung in so einem Fall zahlt und welche Möglichkeiten Reisende überhaupt haben. Denn grundsätzlich gilt, dass ein Reiserücktritt eigentlich immer mit Stornokosten verbunden ist. Je nach gebuchter Leistung sind diese unterschiedlich hoch. Üblich sind bei vielen Reiseveranstaltern Kosten in Höhe von 20 bis 50 Prozent, falls die Reise einen Monat vor Reisebeginn storniert wird oder sogar bis zu 90 Prozent, wenn der Reiserücktritt weniger als eine Woche vor Reiseantritt erfolgt. Dennoch variieren die Kosten in diesem Bereich stark und sollten vor der Buchung der Reise geprüft werden.
Glücklich schätzen kann sich, wer für den Fall der Fälle eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat, die im Fall von Krankheit, Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit oder einem schweren Unfall greift. Diese übernimmt bei einem ungeplanten Zwischenfall die Stornierungskosten, allerdings muss die Reise dafür auch tatsächlich stornierbar sein. Gerade bei Billigfliegern oder niedrigen Buchungsklassen ist häufig keine Stornierung vorgesehen, wenn die Tickets einzeln und nicht über einen Reiseveranstalter gebucht werden. Reisende, die nicht stornierbare Bestandteile für ihre Reise gebucht haben, müssen damit rechnen, dass das Geld weg ist, wenn sie die Reise nicht antreten. Viele Reisende fragen sich nun in Zeiten von Terroranschlägen und politischen Unruhen, wie es in diesen Fällen mit dem Reiserücktritt aussieht.
AUF REISEWARNUNGEN DES AUSWÄRTIGEN AMTES ACHTEN
Terror am Urlaubsort ist ein etwas anderer Fall als ein persönliches Schicksal, das den Reiseantritt verhindert und je nach Situation auch unterschiedlich geregelt. Laut Reiserecht kann Terror in die Kategorie „Höhere Gewalt“ eingeordnet werden, dies ist aber nicht bei jedem Anschlag der Fall. Entscheidend sind die Beurteilung der individuellen Situation und vor allem das Ausmaß des Anschlags und die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung.
Ein wichtiges Indiz stellt eine Reisewarnung dar, die unter Umständen vom Auswärtigen Amt herausgegeben wird. Ist dies der Fall und hat der Reisende eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, kann die Reise in der Regel kostenlos storniert werden. Liegt keine Reisewarnung vor, wird der Fall individuell betrachtet und im Zweifel entscheidet ein Gericht darüber, ob es sich um höhere Gewalt handelt oder nicht. Die Wahrscheinlichkeit der Kostenübernahme durch die Reiserücktrittsversicherung sinkt, wenn es keine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gibt. Für den Fall, dass die Reisewarnung erst am Abreisetag herausgegeben wird, haben Reisende keinen Anspruch auf Erstattung mehr.
Wichtig ist, darauf zu achten, dass Reisewarnungen auch nur für gewisse Länderteile ausgegeben werden können. Falls sich also in Bangkok ein Anschlag ereignet, der gebuchte Urlaub aber ausschließlich in der thailändischen Ferienregion Phuket stattfinden soll, ist dies nicht zwingend ein Grund für einen Reiserücktritt und die Erstattung der Stornokosten.
Weitere Fälle von höherer Gewalt sind Naturkatastrophen, Epidemien, politische Unruhen oder der Ausbruch eines Krieges. Viele Versicherungsgesellschaften zeigen sich in solchen Fällen ihren Kunden gegenüber kulant.
IMMER MEHR VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN PASSEN IHRE ANGEBOTE AN
Früher zahlten viele Reiserücktrittsversicherungen im Falle möglicher Terrorgefahr nicht, in den letzten Jahren haben jedoch immer mehr Versicherungen ihre Angebote angepasst. So gibt es bei vielen Anbietern jetzt eine extra Terror-Schutz-Klausel, die beinhaltet, dass der Reisende ein Recht auf Stornierung hat, wenn sich am Reisezielort höchstens zwei Wochen vor der Abreise ein Terroranschlag ereignet hat. Auch hier ist jedoch die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes eine wichtige Voraussetzung.
Reiseveranstalter stehen in der Pflicht, ihre Kunden unmittelbar nach einem Terroranschlag oder bei Hinweisen auf einen Terroranschlag oder sonstige Gefahren am Urlaubsort zu informieren. Sollten sie dies versäumen, haften sie für eventuell entstandene Schäden. Da Reiseveranstalter aber häufig selbst erst durch die Medien von Terror erfahren, gibt es da in der Regel nicht viel neues, was die Kunden noch nicht wissen. Jedoch sind viele Menschen dann erst einmal verunsichert und die Reiseveranstalter erhalten viele Fragen, was die Sicherheit am Urlaubsort und die gebuchte Reise angeht.
WAS REISENDE BEI BEREITS BEKANNTER GEFAHR BEACHTEN MÜSSEN
Wer eine Reise in ein Gebiet bucht, in dem sich in der Vergangenheit bereits Anschläge ereignet haben oder das für eine politisch angespannte Lage bekannt ist, erfolgt die Buchung auf eigene Gefahr. Sind eventuelle Gefahren bereits bekannt, kann nicht von höherer Gewalt gesprochen werden. Hier müssen Reisende mit einer für sie kostenpflichtigen Stornierung rechnen, bei der die Stornogebühren nicht von der Reiserücktrittsversicherung getragen werden.
Auch wenn das Auswärtige Amt für ein Gebiet trotzt eines Terroranschlags keine Reisewarnung für ein Land oder ein Gebiet ausgegeben hat, sind Reisende von der Kulanz der Reiseveranstalter abhängig – wenn ihr Vertrag keine Terror-Schutz-Klausel beinhaltet. Eine Variante die viele Reiseveranstalter ihren Kunden anbieten ist eine kostenlose Umbuchung an ein anderes Reiseziel. So geht die Reise dann beispielsweise nicht nach Ägypten, sondern nach Spanien.
Ein wichtiger Hinweis: Eine Reiserücktrittskostenversicherung zahlt nicht bei psychischen Reaktionen auf Terroranschläge oder die Sorge vor Kriegen, Krankheiten oder Flugzeugunglücken. Es muss schon eine reale Bedrohung vorliegen, damit die Stornierungskosten wirklich übernommen werden.
KÜNDIGUNG DER REISE WEGEN GEFAHREN AM URLAUBSORT
Wenn sich während eines Urlaubs die Sicherheitslage am Urlaubsort ändert, können Reisende auch währenddessen die Reise abbrechen und den Reiservertrag kündigen. Auch hier heißt der Grund höhere Gewalt. Es müssen dann nur die bereits erbrachten Leistungen bezahlt werden, für alle noch ausstehenden Leistungen erhalten Reisende mit Reiserücktrittsversicherung dann ihr Geld zurück. Zudem besteht in den meisten Fällen das Recht auf eine vorzeitige Rückbeförderung nach Hause. Wichtig ist jedoch auch hierbei, dass es sich tatsächlich um höhere Gewalt handelt. Das Indiz dafür ist wieder die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Eine unspezifische Gefahrenlage reicht nicht aus. Häufig werden im Zuge von Reisewarnungen oder Anschlagsverdachten auch Sehenswürdigkeiten geschlossen, sodass die Reiseleistung gar nicht in vollem Umfang erbracht werden kann. Dies ist ebenfalls ein Grund, Geld zurückzufordern.
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