ARAG Experten über die neuen Rechte von Urlaubern
Die Herbstferien stehen vor der Tür. Bei diesen eher kurzen Auszeiten greifen viele Urlaubswillige gerne zu Pauschalreisen. Wenn zwei Reiseleistungen (z.B. Flug, Hotel oder Mietwagen) gebündelt werden oder eine solche Reiseleistung bereits im Vorfeld der Reise mit einer touristischen Leistung (Konzertkarte, Ausflug, Wellnessbehandlung u.a.) gebucht wird und diese mindestens 25 Prozent des Gesamtwertes der Reise ausmacht, liegt eine sogenannte Pauschalreise vor. Warum das wichtig ist? Die Pauschalreise ist gut abgesichert: Bei Mängeln können Reisende ihre Ansprüche wie etwa eine Minderung oder Schadensersatz gegenüber dem Veranstalter geltend machen. Für Individualreisende ist die Durchsetzung ihrer Rechte oft weniger einfach. Weil aber immer mehr Menschen ihre Urlaubsreisen individuell online zusammenstellen, gilt seit dem vergangenen Jahr ein neues Reiserecht. ARAG Experten nennen die wichtigsten Punkte.
Pauschalreiserecht
Am 1. Juli 2018 trat ein neues Reiserecht in Kraft. Es beruht auf der Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie. Innerhalb der EU sollen einheitliche Regeln gelten. Umgesetzt werden die EU-Vorgaben in den neugefassten Paragraphen 651 a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Reiserecht beinhaltet erweiterte Regeln für Pauschalreisen. Wer allerdings nur ein Ferienhaus oder eine Wohnung bei einem Reiseveranstalter bucht, genießt nicht mehr den umfangreichen Schutz des Pauschalreiserechts. Hier findet dann beispielsweise das Mietvertragsrecht Anwendung, das dem Reisenden aber weniger Rechte gibt.
Vorsicht: nachträgliche Preiserhöhung
Früher durfte der Reiseveranstalter bei im Voraus gebuchten Reisen bei bestimmten Gründen eine nachträgliche Preiserhöhung bis zu fünf Prozent des Reisepreises fordern, ohne dass dem Reisenden ein kostenfreies Rücktrittsrecht zustand. Erhöhen sich nun nach Vertragsabschluss beispielweise die Kosten für Treibstoff oder Hafen- und Flughafengebühren, kann der Reiseveranstalter nach dem neuen Pauschalreiserecht den Reisepreis sogar um bis zu acht Prozent erhöhen. Erst wenn es noch teurer wird, kann der Urlauber von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und ohne Stornogebühren von der Reise zurücktreten. Die Preiserhöhung darf jedoch laut ARAG Experten nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen. Hat der Reiseveranstalter sich das Recht zur Preiserhöhung vorbehalten, muss er aber auch eventuelle Preissenkungen an den Kunden weitergeben, sollten sich seine Ausgaben für Treibstoff u.a. reduzieren.
Reklamation: Verjährung erst nach zwei Jahren
Der Urlauber, der wegen Reisemängeln Ansprüche geltend machen will (Preisminderung, Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude u.a.), musste dies früher innerhalb von einem Monat nach dem vertraglichen Ende der Reise beim Reiseveranstalter anzeigen. Ansonsten ging er leer aus. Diese Ausschlussfrist ist weggefallen. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre und darf vom Reiseveranstalter auch nicht durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verkürzt werden.
Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände
Kommt es nach Vertragsabschluss zu einer Gefahrenlage am Urlaubsort oder sind aufgrund äußerer Einflüsse erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten, kann der Reisekunde kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Im neuen Reiserecht wird hierfür der Begriff der „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände“ genutzt; der Begriff der „höheren Gewalt“ findet sich in den Vorschriften nicht mehr. Bei einer entsprechenden Situation während der Reise kann der Urlauber die Reise vorzeitig abbrechen. Fallen Mehrkosten zum Beispiel für zusätzliche Übernachtungen aufgrund einer geänderten vertraglich vereinbarten Rückreise an, kann der Reiseveranstalter diese nicht mehr, wie bisher, zur Hälfte dem Kunden auferlegen. Für bis zu drei Nächste muss er die Reisenden nun kostenfrei in einer vergleichbaren Kategorie unterbringen.
Unfall auf Pauschalreise
Für Fehltritte im Urlaub, bei denen sich die Reisenden verletzen, kann der Reiseveranstalter natürlich nichts. Er muss aber Vorkehrungen treffen, „die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren“. So hat es erst kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil formuliert. Der Veranstalter muss sich also vor Ort davon überzeugen, dass beispielsweise die Hotelanlagen keine Unfallherde oder Stolperfallen aufweisen. Tut er dies nicht in ausreichendem Maße, kann er unter Umständen nach einem Unfall seiner Kunden zur Kasse gebeten werden (BGH, Az.: X ZR 166/18).
Informationspflichten und Beistandspflicht
Reiseveranstalter müssen dem Pauschalreisenden bereits vor Buchung der Reise ein Infoblatt überreichen, mit dem der Reisende über seine Reche und die gesetzlichen Regelungen informiert wird. Befindet sich der Reisende in Schwierigkeiten, muss der Reiseveranstalter ihm außerdem in angemessener Weise Hilfe leisten, indem er zum Beispiel Infos über Gesundheitsdienste, Behörden oder andere Reisemöglichkeiten bereitstellt.
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