Karibik mit Schönheitsfehlern: Welche Mängel berechtigen zur Preisminderung bei einer Pauschalreise?
Ist eine Pauschalreise mangelhaft, haben Reisende verschiedene Ansprüche. Dazu gehört auch die Minderung des Reisepreises. Es muss sich jedoch um erhebliche Mängel wie eine nicht funktionierende Toilette handeln, die die Reise beeinträchtigt haben. In der Karibik ist mit landestypischen Besonderheiten wie höherer Luftfeuchtigkeit und mehr Insekten zu rechnen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht München.
AG München, Az. 172 C 15107/17
Hintergrundinformation:
Urlaubsreisen sind für viele das Highlight des Jahres. Umso schlimmer, wenn sich vor Ort herausstellt, dass das Hotelzimmer nicht den Erwartungen entspricht und an Hygiene zu wünschen übrig lässt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es einen eigenen Abschnitt, der die Rechte von Pauschalreisenden in solchen Fällen regelt. Dazu gehören eine Minderung des Reisepreises und unter Umständen auch Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Allerdings können Reisende nur dann Ansprüche geltend machen, wenn es sich um erhebliche Mängel handelt. Der Fall: Ein Paar mit Sohn hatte für 3.786 Euro eine All Inclusive Reise in die Dominikanische Republik gebucht. Die Familie beschwerte sich umgehend über ihre Unterkunft im Dreisternehotel: Der Schrank hatte keine Türen, sondern nur offene Ablagefächer. Die Toilette funktionierte nicht und war nicht sauber. Der Spülkasten wies innen Schmutzablagerungen auf. In der Badewanne gab es Kalkablagerungen. Auf einer Ablage im Bad lagen fünf kleine tote Fliegen. Vom Balkon führte ein Stromkabel der Klimaanlage nach unten, auch machte die Klimaanlage nachts laute Geräusche. Der Blick vom Balkon zeigte nur Generatoren und Klimaanlagen. Die Reisenden verlangten am zweiten Tag den Umzug in eine andere Unterkunft. Als der Veranstalter dem nicht nachkam, buchten sie mithilfe von Verwandten in Deutschland ein anderes Hotel mit vier Sternen und zogen selbst um. Nach der Rückkehr zahlte ihnen der Veranstalter außergerichtlich 986 Euro als Reisepreisminderung zurück. Sie klagten jedoch auf weitere 3.781,84 Euro. Das Urteil: Das Amtsgericht München wies nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice die Klage ab. Aus Sicht des Gerichts war der einzige erhebliche Mangel hier die nicht funktionierende Toilette. Diese sei am zweiten Tag repariert worden. Die Reisenden könnten deswegen für zwei Tage eine Minderung um zehn Prozent des Tagespreises verlangen. Die anderen Mängel hätten die Reise nicht beeinträchtigt: Ein Schrank sei auch dann benutzbar, wenn er nur Ablagefächer und keine Türen habe. Ablagerungen im Innern des Toilettenspülkastens beeinträchtigten dessen Funktion nicht. Kalkablagerungen im Bad seien kein Schmutz und bei kalkhaltigem Wasser nicht zu vermeiden. Die fünf toten kleinen Fliegen seien unwesentlich, da in feuchten tropischen Ländern mit mehr Insekten zu rechnen sei. Das Stromkabel am Balkon sei ummantelt, an Wänden und Decke befestigt und ungefährlich gewesen. Einen schönen Blick vom Balkon habe der Veranstalter nicht versprochen.
Amtsgericht München, Urteil vom 7. November 2017, Az. 172 C 15107/17
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