Freiwillige verkehrspsychologische Schulung reicht nicht aus, um Fahrverbot zu vermeiden
Bei Verkehrsverstößen, die in der Regel ein Fahrverbot nach sich ziehen, kann das Gericht eine Ausnahme machen. Dafür reicht es aber nicht aus, dass der Verkehrsteilnehmer freiwillig eine verkehrspsychologische Schulung besucht. Es müssen noch weitere Gründe hinzukommen, die es rechtfertigen, vom Fahrverbot abzusehen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Bamberg.
OLG Bamberg, Az. 3 Ss OWi 1704/17
Hintergrundinformation:
Bei einer Reihe von Verkehrsverstößen verhängt die zuständige Behörde nicht nur ein Bußgeld, sondern ordnet auch ein vorübergehendes Fahrverbot von ein bis drei Monaten an. Dieses dient nicht als zusätzliche Bestrafung, sondern soll einen erzieherischen Effekt haben. Allerdings hat die Behörde hier einen Ermessensspielraum: Das Fahrverbot ist in den entsprechenden Fällen nicht zwingend vorgesehen, es ist vielmehr „in der Regel“ anzuordnen – daher ein sogenanntes Regelfahrverbot. Ebenso hat das Gericht einen Ermessensspielraum, wenn der Betroffene sich gegen die behördliche Anordnung zur Wehr setzt: Es kann ausnahmsweise von der Anordnung eines Fahrverbots absehen. Die Gerichte haben Grundsätze entwickelt, in welchen Fällen das vertretbar ist. Und zwar in besonderen Härtefällen, beispielsweise wenn die berufliche Existenz bedroht ist. Oder Betroffene wegen Krankheit oder Behinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können. Darüber hinaus auch, wenn verschiedene Gründe zusammentreffen, die für sich genommen noch keine Ausnahme rechtfertigen: Etwa, wenn der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur um wenige Kilometer pro Stunde überschritten hat, während er sich um seine Frau im Krankenhaus Sorgen gemacht hat. Welche Gründe dafür in Frage kommen, ist jedoch nirgendwo festgelegt und abhängig vom Einzelfall. Der Fall: Eine Frau war zum vierten Mal in zwei Jahren wegen einer deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen. Sie hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn um 34 km/h überschritten. Dafür erhielt sie ein Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot. Als sie gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegte, sah das Gericht vom Fahrverbot ab und erhöhte dafür das Bußgeld. Grund war, dass sie freiwillig eine verkehrspsychologische Schulung besucht hatte. Diese hatte aus sechs Terminen zu je 50 Minuten bestanden. Nach Ansicht des Gerichts hatte die Autofahrerin ihre Einstellung zum Straßenverkehr verbessert. Nun legte allerdings die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel ein. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Bamberg war nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice anderer Ansicht als die Vorinstanz: Allein die Teilnahme an einer solchen Schulung reiche nicht aus, um von einem Fahrverbot abzusehen. Dies sei nur möglich, wenn neben der Schulung noch weitere schwerwiegende Gründe zugunsten der Betroffenen zu berücksichtigen seien. Das OLG verwies das Verfahren an die Vorinstanz zurück.
Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 2. Januar 2018, Az. 3 Ss OWi 1704/17
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