Kein Anspruch auf E-Auto-Ladestation für Wohnungseigentümer
Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die anderen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft die Installation einer Stromleitung zu seinem Tiefgaragen-Stellplatz und den Einbau einer Ladestation für ein Elektro-Auto genehmigen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landgericht München I.
LG München I, Az. 36 S 2041/15
Hintergrundinformation:
Die rechtlichen Verhältnisse in einer Wohnungseigentümergemeinschaft regelt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). In einer Eigentümergemeinschaft gibt es einerseits das sogenannte Sondereigentum, also die Räume, die der einzelne Eigentümer gekauft hat, und das Gemeinschaftseigentum, wie etwa Treppenhaus, Keller, tragende Wände und Heizungsanlage. Möchte ein Eigentümer etwas durchsetzen, das bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum erfordert, ist Streit oft vorprogrammiert. Der Fall: Ein Wohnungseigentümer in München wollte sich ein Elektro-Auto zulegen. Voraussetzung dafür war eine Ladestation an seinem Tiefgaragenstellplatz, die er auf eigene Kosten installieren wollte. Was aber fehlte, war eine Stromleitung vom Hausverteiler zum Stellplatz. Auf der nächsten Eigentümerversammlung wollte der Mann die Installation dieser Stromleitung genehmigen lassen. Sein Plan wurde jedoch mit großer Mehrheit abgelehnt. Der enttäuschte Eigentümer zog gegen den Beschluss vor Gericht. Denn immerhin besage § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG, dass Maßnahmen zur Herstellung eines Energieanschlusses im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung einer Wohnanlage von den anderen Eigentümern zu dulden seien. Das Urteil: Das Landgericht München beurteilte dies anders. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice sah das Gericht in den geplanten Maßnahmen eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum, welche die Rechte der anderen Eigentümer über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtige. Die geplante Stromleitung sei später als Teil des Gemeinschaftseigentums auch von der Gemeinschaft instand zu halten. Erteile die Gemeinschaft ihre Zustimmung, könnten auch andere Eigentümer im Rahmen der Gleichbehandlung Ähnliches verlangen. Mit der Folge, dass eine Vielzahl von neuen Leitungen zu ziehen sei. Die anderen Eigentümer könnten der gewünschten Installation daher zustimmen, sie seien dazu aber nicht verpflichtet. Die Regelung über Energieanschlüsse im WEG beziehe sich nur auf die Herstellung eines Mindeststandards nach dem Stand der Technik – und dazu gehörten Ladestationen für Elektro-Autos zumindest bei bereits bestehenden Tiefgaragen nicht.
Landgericht München I, Urteil vom 21. Januar 2016, Az. 36 S 2041/15
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