ARAG Experten erläutern, was Sie über E-Bikes und Pedelecs wissen sollten.
Fahrräder mit elektrischer Unterstützung liegen nicht nur bei Senioren im Trend. Ende 2016 waren etwa drei Millionen Pedelecs und E-Bikes auf deutschen Straßen unterwegs – Tendenz steigend. Was sollten E-Biker beachten? Welche Regeln gelten im Straßenverkehr? ARAG Experten geben Antworten.
Pedelec und E-Bikes – was ist der Unterschied?
Das Pedelec (Pedal Electric Cycle) unterstützt nur, wenn man selbst in die Pedale tritt; das E-Bike hingegen fährt auch selbst. Dazu kommen viele kleine, feine Unterschiede. Je nachdem wie stark Motorleistung und Geschwindigkeit ist, ist Ihr Rad nämlich ein Fahrrad oder ein Kraftfahrzeug. Das hat erhebliche Konsequenzen – bei der Führerscheinpflicht, Helmpflicht, zulässigen Höchstgeschwindigkeiten und Promillegrenzen. Am besten fahren Sie sowohl mit Pedelec als auch mit dem E-Bike auf der Straße. Wenn vorhanden, müssen sie mit dem Pedelec allerdings Radwege benutzen, wenn Sie ein Schild mit weißem Radler auf blauem Grund sehen. Einschränkungen gibt es für die schnellen Räder: Mit Ihrem E-Bike dürfen Sie beispielsweise innerstädtische Radwege nicht befahren, auch nicht mit ausgeschaltetem Motor oder leerem Akku. Ausnahme sind Radwege, die ausdrücklich für Mofas oder E-Bikes freigegeben sind. Sie erkennen dies am Zusatzschild „Mofa frei“ oder an dem Anfang 2017 eingeführten Zusatzschild „E-Bikes frei“.
Wichtiges in Kürze!
-Allgemeine Betriebserlaubnis: Kaufen Sie ein E-Bike oder S-Pedelec, bekommen Sie vom Händler oder Vorbesitzer – wie beim Autokauf den Fahrzeugbrief – die so genannte Allgemeine Betriebserlaubnis. Diese brauchen Sie, um bei Ihrer Versicherung das Kennzeichen zu bekommen.
-Fahren ohne Führerschein: Wer ohne die entsprechenden Bescheinigungen fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld von 20 Euro rechnen.
-Genügend Reifenprofil und Helm: Sowohl beim E-Bike als auch beim Pedelec gilt eine Mindestprofiltiefe der Reifen von einem Millimeter. Grundsätzlich empfehlen wir allen Fahrradfahrern einen Helm zu tragen. Denken Sie auch an auffällige Kleidung, mit der Sie gut gesehen werden.
-Promillegrenzen: Die rechtliche Einordnung als Fahrrad oder Kraftfahrzeug wirkt sich auf die Promillegrenzen aus. Während diese bei Radfahrern bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille liegt, ist eine absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrzeugführers bereits bei 1,1 Promille gegeben.
-Handy auf dem Pedelec: Nur für Pedelec-Fahrer gelten die geringeren Bußgeldsätze für Radfahrer: Mobiles Telefonieren auf dem Rad kostet 25 Euro. Wer mit dem Handy am Ohr auf einem E-Bike oder S-Pedelec erwischt wird, muss 60 Euro zahlen und bekommt einen Punkt in Flensburg.
-E-Bikes in Bus und Bahn: Wenn Sie mit E-Bike, Pedelec oder Tandem per Bus und Bahn reisen möchten, sollten Sie die Beförderungsbedingungen studieren. Nicht überall sind Sie zu allen Tageszeiten willkommen. In einigen Bundesländern dagegen reist Ihr Rad in Nahverkehrszügen zu bestimmten Zeiten und auf bestimmten Strecken sogar kostenlos.
-Wie Sie das Dienstwagen-Privileg nutzen können: Seit 2012 gilt das Dienstwagenprivileg auch für Fahrräder. Sie können sich Ihr E-Bike also auch vom Arbeitgeber als Dienstrad finanzieren lassen.
-Frisierte E-Bikes im Straßenverkehr: Wer sein E-Bike illegal schneller macht, muss mit denselben rechtlichen Folgen rechnen wie jemand, der einen Motorroller „frisiert“. Dazu zählt beispielsweise die Straftat „Fahren ohne Versicherungsschutz“, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet wird. Getunte E-Bikes dürfen sowieso nur auf Privatgrund gefahren werden.
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