Die gängigsten Mythen

Kennen Sie alle Verkehrsregeln? Ja, werden die meisten Autofahrer antworten. Doch Vorsicht: Manchmal liegt die Tücke im Detail. Einige Missverständnisse halten sich besonders hartnäckig, wie beispielsweise „Flipflops sind am Steuer verboten“. Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), klärt einige gängige Irrtümer auf.

Flipflops sind der Inbegriff von Sommer. An warmen Tagen haben sie nicht nur am Badesee, sondern auch beim Autofahren Konjunktur. So mancher springt aus Bequemlichkeit auch gleich barfuß ins Auto – ist das strafbar?

Anders als viele glauben, sind Flipflops, Clogs oder hohe Absätze am Steuer erlaubt: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt Autofahrern kein bestimmtes Schuhwerk vor. Deshalb droht Schlappenträgern und Barfußfahrern bei einer Verkehrskontrolle auch kein Bußgeld. Trotzdem sind rechtliche Konsequenzen möglich: Die Gerichte können das Tragen von Flipflops oder High Heels als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht auslegen. Waren solche Schuhe nachweislich die Ursache eines Unfalls, etwa weil sich ein Flipflop hinter einem Pedal verkeilt hatte oder der Fuß vom Bremspedal abgerutscht war, können dem Fahrer hohe Bußgelder oder sogar strafrechtliche Folgen blühen. Auf die Leistungen der Kfz-Haftpflicht hat dies keine Auswirkungen. Allerdings kann es sein, dass die Vollkaskoversicherung nicht oder nur teilweise für den Schaden aufkommt. Etwa dann, wenn der Fahrer sich im Einzelfall grob fahrlässig verhalten hat, indem er mit völlig ungeeigneter Fußbekleidung Auto fuhr. Auch kann es sein, dass ihn bei der Aufteilung des Schadens unter den Unfallbeteiligten ein Mitverschulden trifft.

Viele Autofahrer ärgern sich über Menschen, die im Schneckentempo über die Autobahn zuckeln. Ungewöhnlich ist ein solcher Fahrstil zweifellos, aber ist er auch verboten? Und was müssen Autofahrer darüber hinaus auf Autobahnen beachten?

Wer überzeugt ist, dass auf der Autobahn ein Mindesttempo von 60 km/h gilt, sitzt einem der populärsten Verkehrsirrtümer auf. Korrekt ist, dass Fahrzeuge die Autobahn nur befahren dürfen, wenn sie bauartbedingt schneller als 60 km/h fahren können. Ein Mindesttempo legen die Vorschriften nicht fest. Das bedeutet aber nicht, dass Fahrer nach Belieben trödeln dürfen: Wer ohne triftigen Grund durch langsames Fahren den Verkehr behindert, verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung. Die Geschwindigkeit sollte sich dem Verkehrsfluss anpassen. Allerdings: Unter manchen Bedingungen ist ein sehr langsames Tempo sogar angebracht und vorgeschrieben, etwa bei starkem Regen oder Glatteis. Ein Bußgeld riskiert, wer im Fall eines Staus auf den Seitenstreifen ausweicht, um bis zur nächsten Ausfahrt durchzurauschen. Dass Fahrer auf mehrspurigen Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholen dürfen, wissen die meisten. Weniger bekannt ist, dass dies auch auf der Autobahn unter bestimmten Umständen erlaubt ist: Fahrer dürfen zum Beispiel bei Stau oder stockendem Verkehr in einer durchgängigen Kolonne rechts an der linken Spur vorbeifahren. Allerdings gibt es dafür Geschwindigkeitsgrenzen, die sich in der Rechtsprechung eingebürgert haben: Damit die Fahrzeuge auf der rechten Spur vorbeifahren dürfen, darf die Kolonne auf der linken Spur höchstens 60 km/h schnell fahren. Die überholenden Fahrzeuge dürfen höchstens 20 km/h schneller fahren, als die Autos auf der linken Spur. Sobald aber der Verkehr auf der linken Spur mit mehr als 60 „Sachen“ rollt, gilt wieder das Überholverbot.

Auch beim Thema Parkplatz gibt es so manchen Irrglauben: Was zum Beispiel gilt bei Mutter-Kind-Parkplätzen? Droht Fahrern, die dort widerrechtlich ihren Wagen abstellen, ein Bußgeld? Und welche Regeln sollten Autofahrer generell auf Parkplätzen kennen?

Betreiber von Parkplätzen oder Parkhäusern richten häufig Flächen für Eltern mit Kindern ein, um ihnen etwas mehr Raum zum Ein- und Aussteigen zu geben. Das Zusatzschild mit Vater, Mutter und Kinderwagen ist aber nicht im Verkehrszeichenkatalog eingetragen. Daher droht bei Missachtung auch kein Bußgeld. Handelt es sich um einen privaten Parkplatz, ist die Polizei ohnehin nicht für die Wahrung der Verkehrsordnung zuständig. Allerdings hat der Hausherr die Möglichkeit, Regeln aufzustellen, und Autos der Fahrer, die dagegen verstoßen, abschleppen zu lassen. Auch bei Unfällen auf Parkplätzen von Geschäften stellt sich immer wieder die Frage, welche Regeln hier gelten. Ist der Parkplatz für die Allgemeinheit zugänglich, gilt grundsätzlich die StVO – unabhängig davon, ob dies ausgeschildert ist. So gilt auch hier generell das Prinzip gegenseitiger Rücksichtnahme. „Rechts vor links“ allerdings nicht, denn die Gerichte sehen sich kreuzende Fahrspuren auf Parkplätzen nicht als Straßenkreuzung an. Übrigens hat bei einer freien Parklücke derjenige Vorrang, der sie zuerst erreicht. Fahrer, die in der Hoffnung auf einen Stellplatz für ihr Auto in der Nähe warten, haben kein Vorrecht darauf. Wenn ein anderer Fahrer kommt und ihnen die freiwerdende Bucht wegschnappt, müssen sie das hinnehmen – außer sie haben direkt vor dieser Lücke gewartet, so eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az. 5 Ss 462/91). Wer denkt, er kann sich einfach auf den Parkplatz stellen und ihn so zum Beispiel für den Ehepartner freihalten, liegt ebenso falsch: Nur Fahrzeuge können Parklücken besetzen, keine Menschen.

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