ARAG Experten über die Reklame an der Windschutzscheibe

Wer in der Stadt eine Garage sein eigen nennen kann, hat Glück. Das Auto steht trocken und geschützt, die lästige Parkplatzsuche entfällt und es klemmt morgens auch keine ungebetene Reklame hinter dem Scheibenwischer, die vor Fahrtantritt entsorgt werden muss. Was es mit der Werbung an der Windschutzscheibe auf sich hat, und wie sie rechtlich zu bewerten ist, sagen ARAG Experten.

Werbung hat Grenzen!

Werbung durch Telekommunikationsmittel ist nur zulässig, wenn man dieser ausdrücklich zugestimmt hat. Werbung per Brief, die direkt an den Empfänger adressiert ist, oder ihn durch Postwurfsendung erreicht, ist zwar zulässig, Sperrvermerke wie „Keine Werbung einwerfen“ muss der Zusteller aber beachten. Ansonsten ist die Verteilung als belästigende Werbung unzulässig.

Ist Scheibenwischerwerbung erlaubt?

Wie sieht es aber nun mit der Werbebotschaft am Auto aus? Auch dort werben mittlerweile viele Unternehmen und Selbstständige; und zwar für Autoersatzteile, Kosmetik- oder Fitness-Studios und Dienstleistungen aller Art. Die Werbeformate gehen von der Visitenkarte mit Werbebotschaft über Flyer bis zum ausgewachsenen Prospekt. Ob die Befestigung von Werbematerial an Scheibenwischern von Pkws eine unzumutbare Belästigung darstellt, da der Pkw-Fahrer die Werbung entsorgen muss, ist umstritten. Hat der Halter des Fahrzeugs allerdings zum Ausdruck gebracht, dass er die Scheibenwischerwerbung nicht wünscht – z.B. durch einen entsprechenden Hinweis an der Windschutzscheibe – ist die Reklame auch hier unzulässig.

Gemeingebrauch oder Sondernutzung öffentlicher Straßen

Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften offenstehende Benutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zum Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird. Somit ist die Befestigung von Visitenkarten, Flyern oder Prospekten zu gewerblichen Zwecken an parkenden Autos eine erlaubnispflichtige Sondernutzung der öffentlichen Straßen. Der Händler oder der professionelle Verteiler muss demnach eine kostenpflichtige Erlaubnis bei der jeweiligen Straßenbaubehörde beantragen, erläutern ARAG Experten; bei Zuwiderhandlung drohen Bußgelder (OLG Düsseldorf, Az.: IV-4 RBs 25/10). Zumindest bei Gebrauchtwagenhändlern, die dem Fahrzeughalter versprechen, sein Auto abzukaufen, bleibt es aber meist bei der Drohung. Der Grund: Angesicht der Personalnot der Behörden ist der Ermittlungsaufwand hoch. Die Händler arbeiten mit billigen Prepaid-Karten in ihren Handys. Die auf den Flyer aufgedruckten Rufnummern können so kaum beweissicher ermittelt werden. Erfolgversprechend ist eine Verfolgung dann nur, wenn die Verteiler auf frischer Tat erwischt werden. Dann trifft es aber auch nur die kleinen Fische, denn die Autohändler ziehen ja nicht persönlich um die Häuser.

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