Gut beraten von den Experten der ERGO Group
Jasmin S. aus Kiel:
Neulich habe ich gesehen, wie ein Fußgänger so unachtsam die Straße überquert hat, dass ein Auto ausweichen musste und fast mit einem anderen Auto zusammengestoßen wäre. Kann sich eigentlich auch ein Fußgänger wegen Unfallflucht strafbar machen, wenn er nach einem Unfall einfach weitergeht?
Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice):
Jeder Verkehrsteilnehmer kann sich wegen „Unerlaubten Entfernens vom Unfallort“ strafbar machen – also auch ein Fußgänger, der beispielsweise ein Ausweichmanöver verursacht hat. Fußgänger gelten dann als Verkehrsteilnehmer, wenn sie am Straßenverkehr teilnehmen. Dazu gehört zum Beispiel das Betreten oder Überqueren von Verkehrsflächen oder das Be- und Entladen von Fahrzeugen. Auch öffentlich zugängliche Parkplätze zählen zum Straßenverkehr. Selbst das Verursachen eines Kratzers an einem parkenden Auto im Vorbeigehen kann als Unfall gelten – denn die Reparaturkosten können erheblich sein. Auf Unfallflucht steht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Jeder, der irgendwie an einem Unfall beteiligt gewesen sein kann, muss am Unfallort bleiben und die Feststellung seiner Personalien und seiner Beteiligung ermöglichen. Ein Zettel am Scheibenwischer ist dann übrigens nicht ausreichend.
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